Seit 2013 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Zivilprozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Zu dieser Linie ist nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) zurückgekehrt, nachdem er die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten noch im Jahr 2011 gelockert hatte. Jetzt spielt es auch für den BFH keine Rolle mehr, ob die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. |