Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten abziehen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nehmen Sie ein Darlehen zur Finanzierung unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden (z.B. selbstgenutzter und fremdvermieteter Gebäudeteil), können Sie die Darlehen bei einer Fremdfinanzierung den einzelnen Grundstücksteilen zuordnen.
Wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem Sie den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweisen, besteht laut Finanzverwaltung kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Gebäudeteilen und Kredit. In diesem Fall können Sie die Schuldzinsen nicht den einzelnen Grundstücksteilen zuordnen und müssen sie stattdessen nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen aufteilen.
Nun eröffnet der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit zur Zuordnung der Schuldzinsen entsprechend der Zuordnung der Anschaffungskosten im Kaufvertrag und bietet damit eine einfache und praktikable Alternative zur direkten Zuordnung Ihrer Schuldzinsen bei gemischtgenutzten Grundstücken. Nach Auffassung des BFH gilt die Aufteilung der entstandenen Schuldzinsen nach dem Wohn- bzw. Nutzflächenverhältnis nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab auch steuerrechtlich gültig ist. In diesem Fall wird der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufgeteilt und die Schuldzinsen in Höhe des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abgezogen.
Wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung reagieren wird, ist abzuwarten. |