Zum Vorsteuerabzug sind Sie nur dann berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Dieses Dokument muss unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diese Formvoraussetzung hält der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für erfüllt, wenn die Rechnung nur die Anschrift einer Briefkastenfirma enthält.
Das gesetzliche Merkmal der „vollständigen Anschrift“ ist nur erfüllt, wenn die angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers auch der Ort ist, an dem er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Der angegebene Firmensitz muss bei Leistungsausführung und Rechnungstellung tatsächlich bestanden haben, damit eine eindeutige Nachprüfbarkeit gewährleistet ist. Die bisherige Ansicht, nach der die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit postalischer Erreichbarkeit genügen kann, gab der BFH ausdrücklich auf.
Hinweis: Unternehmer müssen sich nach Ansicht des BFH über die Richtigkeit der Rechnungsangaben ihres Geschäftspartners bzw. Lieferanten vergewissern. |