Nicht alle Leistungen von Ärzten sind von der Umsatzsteuer befreit. So können zum Beispiel Schönheitsoperationen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie steuerpflichtig sein. Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) zu Zweifelsfragen in diesem Bereich Stellung genommen. Sie teilt mit, dass eine generelle Steuerbefreiung für die ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums und der Länderfinanz¬ministerien nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Steuerbefreiung von den Umständen des Einzelfalls ab. Generell steuerpflichtig sind nach Auffassung der OFD folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht:
• Fettabsaugung
• Brustvergrößerung und -verkleinerung
• Faltenbehandlung und Lifting
• Nasenkorrektur und Lippenaufspritzung
• Hautverjüngung per Lasertherapie
• Botox-Behandlung zur Faltenverminderung
• Permanent Make-up
• Anti-Aging-Behandlung
• Bleaching und Dentalkosmetik
Die Beweislast für den Heilbehandlungscharakter einer Therapie trägt der jeweilige Mediziner.
Hinweis: Ende letzten Jahres hatte der Bundesfinanzhof Beweiserleichterungen in zwei Urteilen vorgegeben. Wie die Finanzverwaltung mit den Urteilsgrundsätzen umgeht, ist noch nicht entschieden. Laut OFD laufen dazu noch Gespräche auf Bundesebene.
Die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung wurden ebenfalls auf Bund-Länder-Ebene besprochen. Danach sind beide Leistungsbereiche - unabhängig von der Verhütungsmethode - umsatzsteuerfrei. |