Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Investitionsabzugsbetrag - Alte Ansparabschreibungen können die Gewinngrenze „sprengen“
04.11.2015
 

Ärzte, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, dürfen gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, sofern ihr Jahresgewinn nicht höher als 100.000 € (ohne Investitionsabzugsbetrag) ist. Durch die Bildung solcher Abzugsbeträge lässt sich die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem bereits vor dem Kauf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd verbucht werden.

Vor der Unternehmenssteuerreform 2008 gab es ähnliche Abzugsregeln unter dem Begriff „Ansparabschreibung“. Sowohl Investitionsabzugsbeträge als auch Ansparabschreibungen müssen bzw. mussten aber gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei bzw. zwei Jahren nach Bildung des Abzugspostens angeschafft worden ist.

Freiberufler können die 100.000-€-Grenze durch die gewinnerhöhende Auflösung einer alten Ansparabschreibung überschreiten, so dass ihnen kein Investitionsabzugsbetrag zusteht. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil gekommen.

Im Urteilsfall hatte ein selbständiger Arzt 2008 einen Gewinn in Höhe von 86.304 € erzielt. Aufgrund der unterbliebenen Anschaffung von Wirtschaftsgütern musste er im selben Jahr jedoch eine Ansparabschreibung aus dem Jahr 2006 in Höhe von 89.450 € (zuzüglich Zinszuschlag von 10.734 €) auflösen, so dass sich sein steuerlicher Gewinn auf 186.488 € belief. Der Mediziner war der Ansicht, dass bei der Prüfung der 100.000-€-Grenze nur der Gewinn ohne Ansparabschreibung herangezogen werden darf und er daher einen Investitionsabzugsbetrag bilden kann. Das Finanzamt hatte dies jedoch abgelehnt und argumentiert, dass nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nur Investitionsabzugsbeträge aus der 100.000-€-Grenze herauszurechnen sind, nicht aber Ansparabschreibungen.

Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Sowohl die gewinnerhöhende Auflösung als auch die gewinnerhöhende Verzinsung von Ansparabschreibungen müssen in die Grenzbetragsberechnung einfließen. Der Arzt hatte die 100.000-€-Grenze folglich überschritten und durfte keinen Investitionsabzugsbetrag mehr bilden.

Hinweis: In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht noch entschieden, dass die 100.000-€-Grenze nur den realen wirtschaftlichen Gewinn des Unternehmens abbildet, so dass auch Gewinnauswirkungen infolge von alten Ansparabschreibungen außen vor bleiben müssen. Für diese Sichtweise fand der BFH jedoch keine gesetzliche Grundlage.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG