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Mandanteninformationen

Außergewöhnliche Belastungen - Fettabsaugung bei Reiterhosensyndrom nicht abziehbar
04.11.2015
 

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten: Während Kosten für übliche Heilbehandlungen in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt werden, muss der Patient für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräte die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen.

Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden gelingt ein steuerlicher Kostenabzug sogar nur, wenn der Patient ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegt, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich auch die Fettabsaugung (Liposuktion) infolge des Reiterhosensyndroms (Lipödems) eingestuft. Weil die Klägerin keinen qualifizierten Nachweis erbracht hatte, durfte sie ihre Operationskosten von 5.500 € somit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Eine Behandlungsmethode ist laut BFH wissenschaftlich anerkannt, wenn die große Mehrheit der Ärzte und Wissenschaftler sie befürwortet und ein Konsens über die Zweckmäßigkeit der Therapie besteht. Als Entscheidungsgrundlage können allgemein zugängliche Fachgutachten dienen oder Gutachten, die schon andere Gerichte herangezogen haben. Auch kann es im Einzelfall geboten sein, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen. Im Urteilsfall hatte eine Expertengruppe des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands „Bund der Krankenkassen e.V.“ 2011 ein allgemeines Gutachten erstellt. Aus diesem Gutachten ergab sich, dass die Liposuktion keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei einem Lipödem ist.

Hinweis: Der BFH betont, dass die wissenschaftliche Anerkennung zum Zeitpunkt der Behandlung vorliegen muss. Wird also eine Behandlungsmethode erst danach wissenschaftlich anerkannt, kann sich der Patient nicht hierauf berufen, sondern muss seine Kosten trotzdem noch durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes nachweisen.

 

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