Seit 2013 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, wann Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind: Der Steuerzahler muss ohne den Prozess Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Zu dieser Linie ist nun auch der Bundesfinanzhof zurückgekehrt, nachdem er die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten noch im Jahr 2011 gelockert hatte. Jetzt spielt es auch für ihn keine Rolle mehr, ob die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. |