Hauseigentümer, die mit Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, erzielen - unter Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht - Einnahmen aus gewerblicher Betätigung in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung. Für die entscheidende Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung zahlreiche Kriterien zu berücksichtigen wie z.B. die individuellen Leistungsdaten der Anlage, die garantierten Vergütungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, erhaltene Fördermittel, vorgenommene Investitionen und die Finanzierung.
Besteht Gewinnerzielungsabsicht, stellt sich die Frage, wie die Kosten für die Anlage abgeschrieben werden können. Entscheidend ist, ob die Anlage steuerlich als Betriebsvorrichtung oder als Gebäudebestandteil beurteilt wird. Eine Betriebsvorrichtung kann über 20 Jahre mit grundsätzlich 5 % jährlich abgeschrieben werden. Für Gebäudebestandteile gelten die niedrigeren Sätze für Gebäude. Die Beurteilung hängt davon ab, ob die Anlage auf das Dach aufgesetzt oder in das Dach integriert betrieben wird.
Aufgesetzte Photovoltaikanlagen dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und werden als Betriebsvorrichtung angesehen. Dagegen beurteilt die Verwaltung integrierte Anlagen - z.B. Solardachsteine, Solardachfolien oder Indachsolarmodule - stets als Gebäudebestandteile. |