Für den sozialen Bereich hat der Gesetzgeber viele Umsatzsteuerprivilegien vorgesehen. So sind zum Beispiel die meisten Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und Vertretern der Pflegeberufe umsatzsteuerbefreit. Dagegen sind die Leistungen eines Schönheitschirurgen im Regelfall umsatzsteuerpflichtig. Die Gerichte interpretieren die Befreiungsvorschriften recht eng.
Die Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung für die Altenpflege zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf: Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft aus dem Bereich der Leiharbeit, die sich auf Altenpflege mit Schwerpunkt Schwerpunkt Behandlungspflege spezialisiert hatte. Das Zeitarbeitsunternehmen verlieh die bei ihm angestellten Pflegefachkräfte - Krankenschwestern/ -pfleger und Altenpflegerinnen/-pfleger - an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Das Finanzamt ging von einer Steuerpflicht der Umsätze aus der Leiharbeit aus. Der BFH hat diese Auffassung bestätigt.
Vorausgegangen war dem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung nicht gewährt werden kann, wenn das Unternehmen keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Mit seinem aktuellen Urteil hat der BFH die Revision endgültig abgelehnt. |