Leidet auch Ihre Praxis unter den Folgen der Budgetierung im Gesundheitswesen oder drohen Ihnen gar Zahlungsschwierigkeiten? Dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich Mittel von Ihrer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) zu beschaffen. Aber wie wird diese Zahlung einkommensteuerlich behandelt? Mit dieser Rechtsfrage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof beschäftigt und seiner Entscheidung folgende Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt:
• Schließen Sie mit der PVS einen Vertrag ab, der Angaben zu Darlehenshöhe, Tilgung, dessen Verzinsung und Sicherheitengestellung enthält, dann liegt ein Darlehen vor, das nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
• Wird jedoch eine Zahlung ohne konkrete davon ausgehen, dass es sich um Honorarvorschüsse handelt, die mit Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Hinweis: Privatärztliche Honorare, die ein Arzt durch die PVS einziehen lässt, sind ihm bereits mit Eingang bei der PVS zugeflossen.
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