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Mandanteninformationen

Eingang des Feststellungsbescheids - Keine Wiedereinsetzung bei Vertreterverschulden
19.08.2009
 

Üben Sie Ihre ärztliche Tätigkeit zusammen mit weiteren Medizinern aus? Dann sind Sie und Ihre Kollegen verpflichtet, eine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus Ihrer Praxis beim Finanzamt einzureichen. Haben Sie oder das Amt einen Ihrer Kollegen zum Empfangsbevollmächtigten des Feststellungsbescheids bestimmt, fragen Sie sich sicher, welche Auswirkungen hieraus für Sie resultieren können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst bestätigt, dass Feststellungsbescheide, die an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ergehen, mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten gelten. Die Empfangsbevollmächtigung gilt auch für zukünftige Feststellungen und endet erst mit Eingang des Widerrufs beim Finanzamt. Hat Ihr Kollege Sie nicht oder erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist über den Eingang informiert, kann laut BFH trotzdem keine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mehr gewährt werden. Das bedeutet, dass ein etwaiger Einspruch Ihrerseits als verfristet gilt und unzulässig ist.

Hinweis: Bei einem Vertretungsverhältnis wie der Empfangsbevollmächtigung gilt der Grundsatz „das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Vertreter zuzurechnen“.

 

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