Heilbehandlungen, die Sie als Arzt oder Heilpraktiker ausführen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Kinesiologie für Therapiezwecke wird laut Finanzgericht Münster (FG) allerdings keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung ausgeführt, weil ihr die spezifische Prägung einer heilberuflichen Tätigkeit fehlt. Das Berufsbild des Kinesiologen, so das Gericht, ist bisher nicht hinreichend gefestigt; auch ist die Kinesiologie keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode, weil ihre Wirksamkeit noch nicht geklärt ist. Das FG ist mit seiner rechtskräftigen Entscheidung damit zu einem anderen Ergebnis gekommen als das Verwaltungsgericht Koblenz, das die Ausübung der Kinesiologie als Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen hatte.
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