Neben den Restanten aus dem Jahr 2014 hat der Gesetzgeber weiteren Regelungsbedarf im Steuerrecht erkannt. Er hat deshalb einen bunten Strauß an Regelungen in das Steueränderungsgesetz 2015 aufgenommen. Folgende Punkte sind von besonderer Bedeutung: · Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 € zuzüglich der pro Veranlagungszeitraum für dessen Absicherung aufgewendeten Beträge (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als Sonderausgaben abziehbar. Der Unterhaltsempfänger hat die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte zu versteuern. Ab 2016 muss der Zahlende die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Auch die unterhaltene Person muss dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitteilen. · Fälligkeit von Dividendenzahlungen: Der Anspruch auf Dividendenzahlung soll nach einer Neuregelung im Aktiengesetz künftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig sein. Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes stellt sicher, dass kein Zufluss der Dividendenzahlung vor der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen und keine Kapitalertragsteuer vor dem Zufluss der Dividendenzahlung erhoben wird. · Sachwertverfahren im Bewertungsrecht: Ab 2016 werden die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleiteten Sachwertfaktoren angewandt und die Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Die Folge sind in vielen Fällen höhere Bewertungsansätze, vor allem für die Erbschaftsteuer. · Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen: Bei der Erbschaftsteuer wurden die Anzeigepflichten um die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen erweitert. · Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag: Für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können kleine und mittlere Unternehmen Investitionsabzugsbeträge bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Auf die Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts kann man bei Investitionsabzugsbeträgen, die ab 2016 neu gebildet werden, verzichten. Nach der Neuregelung kann man für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen Beträge bis (unverändert) 200.000€ ohne weitere Angaben gewinnmindernd abziehen. · Lücken im Umwandlungssteuergesetz: Beim Anteilstausch und bei Umwandlungen mit größeren finanziellen Gegenleistungen werden neuerdings die stillen Reserven aufgedeckt. Ein Ansatz der Buchwerte ist bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen ab 2015 nur noch möglich, soweit ihr Wert 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens, maximal 500.000 €, nicht übersteigt. · Gewinne aus dem Verkauf von Anlagegütern: Für inländische Betriebsstätten ist die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. von Grundstücken und Gebäuden) auf ein Ersatzwirtschaftsgut steuerneutral möglich. Ab sofort kann bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über fünf Jahre verteilt werden. · Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen (z.B. im Gebäude eingebaute Produktionsmaschinen) gehören zum Bauwerk und fallen unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft. · Unrichtiger bzw. unberechtigter Umsatzsteuerausweis: In allen Fällen des unrichtigen (falsche Höhe) bzw. unberechtigten Steuerausweises (z.B. steuerfreier Umsatz) entsteht die geschuldete Steuer ab sofort zum Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Hinweis: Die Bundesländer hatten im Gesetzgebungsverfahren noch weitere Änderungen gefordert. Dazu gehörten zum wiederholten Male Vorschläge zur Steuervereinfachung (unter anderem Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) sowie Verschärfungen bei der Abgrenzung von Sachbezügen in der Lohnsteuer (Abschaffung der 44-€-Grenze für Gutscheine an Arbeitnehmer) und beim Nachweis von Krankheitskosten (Ausweitung der Fälle mit Erfordernis eines amtsärztlichen Attests). Diese Vorschläge sind bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden. Ob sie erneut aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten. |