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Mandanteninformationen

Entschädigung für entgehende Einnahmen wird ermäßigt besteuert
01.01.2016
 

Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei einer regulären Besteuerung nach sich ziehen würde. Dass auch Entschädigungszahlungen begünstigt sein können, die einem Selbständigen infolge einer Vergleichsvereinbarung zufließen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber einer mobilen Altenpflege nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem Land Rheinland-Pfalz und einem Landkreis in einen Vergleich eingewilligt. Danach verzichtete er auf eine ihm zustehende Förderung nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflgeHG) und erhielt im Gegenzug eine Entschädigungszahlung von insgesamt 192.000€. Das Finanzamt hatte diese Entschädigung dem regulären Steuersatz unterworfen, der BFH gestand dem Pflegedienstbetreiber dagegen den ermäßigten Einkommensteuersatz zu.

Eine ermäßigte Besteuerung setzt laut BFH vor­aus, dass eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen besteht und Letztere bei tatsächlicher Zahlung steuerpflichtig gewesen wären. Diese Voraussetzung war erfüllt, weil der Pflegedienstbetreiber die Zuschüsse nach dem LPflgeHG bei tatsächlicher Zahlung als Betriebseinnahmen hätte versteuern müssen. Auch das weitere Erfordernis, wonach die Entschädigung eine Ersatzleistung sein muss, die auf einer eigenständigen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht, war erfüllt. Die Entschädigung im Urteilsfall war nicht nur eine abgewandelte Zahlungsart der ursprünglich strittigen Fördergelder, sondern eine Zahlung, die auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhte.

Hinweis: Der BFH hat die Entschädigungszahlung auch nicht den gewöhnlichen Geschäftsvorfällen eines Selbständigen zugeordnet, was eine ermäßigte Besteuerung ebenfalls ausgeschlossen hätte. Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass der Geschäftsvorfall nicht dem „Tagesgeschäft“ des Pflegedienst­betreibers zuzurechnen und somit durchaus ungewöhnlich war.

 

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