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Mandanteninformationen

Eine pauschale Zulage ist nur mit jährlicher Berichtigung steuerfrei
01.01.2016
 

Mehrarbeit, Wochenendarbeit und das Arbeiten an Feiertagen ist nicht jedermanns Sache. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber daher zusätzlich zum Arbeitslohn eine Zulage, die (in der Höhe begrenzt) steuerfrei ist. Das Finanzamt kann Arbeitnehmern die Steuerbefreiung aber auch versagen, wie ein Bauingenieur kürzlich feststellen musste. Während eines Offshore-Einsatzes hatte er eine pauschale Zulage von 750€ monatlich erhalten, um seine Einsätze im Schichtdienst, an Feiertagen und Wochenenden abzugelten.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat diese Pauschale als nicht begünstigt beurteilt. Eine pauschale Zulage wird nach Ansicht der Richter pauschal für die Belastung aus der Mehrarbeit gezahlt. Das entspricht dem Grundgedanken von ganz normalem - und damit steuerpflichtigen - Arbeitslohn. Nur wenn die tatsächlich mehrgeleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten mit einer individuellen Zulage bedacht wird, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden.

Das FG räumte zwar ein, dass eine Vereinfachung durch die Zahlung eines regelmäßig gleich hohen Vorschusses oder Abschlags nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt. Spätestens im letzten Abrechnungsmonat mit der Ausstellung der Jahreslohnsteuerbescheinigung muss dieser Abschlag aber korrigiert werden. Das hatte der Arbeitgeber des Bauingenieurs nicht getan. Erst der Bauingenieur hat die begünstigten Zeiten in seiner Einkommensteuererklärung aufgeführt und die Pauschale so in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Bestandteil aufgesplittet - leider zu spät.

Hinweis: Zur Vermeidung teurer Fehler bei der Lohnversteuerung beraten wir Sie gern. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an.

 

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