Kinder, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, der EU oder des EWR innehaben, werden in aller Regel nicht mehr kindergeldrechtlich berücksichtigt. Eltern haben deshalb während eines Auslandsstudiums ihres Kindes, das außerhalb der EU bzw. des EWR stattfindet, regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge mehr. Dass sich diese kindbedingten Vergünstigungen durch einen beibehaltenen Kindeswohnsitz im Inland „retten“ lassen, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Entscheidungsfall hatte ein volljähriger Sohn im Jahr 2013 ein vierjähriges Bachelorstudium in China aufgenommen; in den Sommersemesterferien 2013 und 2014 war er für jeweils sechs Wochen in seinen elterlichen Haushalt nach Deutschland zurückgekehrt. Die Familienkasse ging davon aus, dass der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt hatte, und forderte das Kindergeld ab Beginn des Bachelorstudiums zurück. Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Sohn während seines Bachelorstudiums weiterhin einen Wohnsitz im Inland innehatte und somit kindergeldrechtlich zu berücksichtigen war. Entscheidend war, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen für einen stärkeren Bezug zu Deutschland als zum Studienort sprachen. Nicht erforderlich ist laut BFH, dass das Kind den weit überwiegenden Teil seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt. Hinweis: Um einen beibehaltenen Inlandswohnsitz des Kindes nachweisen zu können, sollten Eltern eine intensive Beweisvorsorge betreiben und zum Beispiel Flug- und Zugtickets der An- und Abreise aufbewahren. |