Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich mit dem Arbeitsvertrag einer Ärztin in Weiterbildung auseinandergesetzt. Sie war bei einem kommunalen Krankenhaus als Assistenzärztin in Teilzeit eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befristet. Im Arbeitsvertrag war vermerkt, dass die Befristung „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“ erfolgte. Im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses kam es zwischen der Ärztin und ihrem vorgesetzten Chefarzt zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Weiterbildung. Kurz vor Ablauf der Befristung klagte die Ärztin vor dem Arbeitsgericht, denn sie wollte die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erreichen. Vor dem Arbeitsgericht unterlag sie zwar, das LAG gab ihr aber Recht. Die Befristung richtet sich in einem solchen Fall nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss demnach ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Dazu muss die Beschäftigung nach dem ÄArbVtrG · der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt, · dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder · dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dienen. Im Streitfall ging das LAG davon aus, dass die Weiterbildung der Ärztin für den Erwerb einer Anerkennung mit dem Schwerpunkt „Gastroenterologie“ nicht zeitlich und inhaltlich strukturiert war. Da es damit keine Rechtfertigung für eine Befristung gab, lag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Hinweis: Ein Weiterbildungsplan muss für eine zulässige Befristung nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung muss jedoch objektiv vorhanden sein. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! |