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Mandanteninformationen

Kosten einer gemischt veranlassten Feier können anteilig absetzbar sein
01.01.2016
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Kosten einer Feier befasst, die ein Steuerberater 2009 anlässlich seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und seines 30. Geburtstags ausgerichtet hatte. 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie 21 Mitglieder eines Posaunenchors hatten an dem Fest teilgenommen. Den beruflich veranlassten Kostenteil der Feier wollte der Berater als Werbungskosten abziehen; diesen Betrag hatte er durch eine Aufteilung nach Köpfen (46/99) ermittelt. Nachdem weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten anerkannt hatten, gab ihm der BFH nun Rückendeckung.

Der BFH hat das ablehnende finanzgerichtliche Urteil aufgehoben, weil die Aufwendungen einer gemischt veranlassten Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings wies der BFH darauf hin, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch für eine (anteilige) berufliche Veranlassung spricht, da zu Arbeitskollegen häufig auch privater Kontakt besteht. Daher muss für die Zuordnung dieser Personen zur privaten oder beruflichen Sphäre wie folgt unterschieden werden:

Werden Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion eingeladen, legt diese abstrakt berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Ausgaben für diese Gäste ausschließlich beruflich veranlasst und somit abziehbar sind. Das gilt selbst dann, wenn der Gastgeber mit einzelnen Kollegen befreundet ist. Lädt der Gastgeber dagegen nur einzelne Kollegen ein, legt diese Auswahl eine private Mitveranlassung nahe, so dass ein Abzug der auf diese Gäste entfallenden Kosten ausscheidet.

Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, nach welchen Kriterien der Steuerberater seine Arbeitskollegen eingeladen hatte. Sollte sich hier eine berufsbezogene Auswahl erkennen lassen, muss ihm der anteilige Werbungskostenabzug wohl zugestanden werden.

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze dürften sich auf den Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen übertragen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

 

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