Ob Verkaufsaktivitäten im Internet der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob der Verkäufer damit unternehmerisch tätig wird. Wer nach einer Kellerentrümpelung nur ein paar private Haushaltsgegenstände verkauft oder seine Briefmarkensammlung auflöst, muss daher keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen fürchten. Ob die Schwelle zu einer unternehmerischen Tätigkeit erreicht ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beleuchtet, in dem Eheleute mehr als 140 Pelzmäntel über fünf eBay-Konten verkauft hatten. Das Finanzamt war aufgrund einer anonymen Anzeige auf diese Aktivitäten aufmerksam geworden und hatte nachträglich Umsatzsteuer auf die Umsätze berechnet. Die Ehefrau wollte dem Steuerzugriff daraufhin entgehen, indem sie erklärte, sie habe nur die private Pelzsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter aufgelöst und obendrein „im Auftrag“ ihres Ehemannes gehandelt. Der BFH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Umsätze zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat. Das Gericht ging davon aus, dass die Ehefrau - und nicht ihr Mann - die Lieferung von Pelzmänteln ausgeführt hatte, da sie selbst die Inhaberin der eBay-Konten war. Dass sie nur im Auftrag ihres Ehemannes tätig geworden ist, konnte sie nicht nachweisen. Zudem sah der BFH es als erwiesen an, dass die Frau mit den Verkäufen auch unternehmerisch tätig geworden ist. Beispielsweise Münz- und Briefmarkensammler sind zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht unternehmerisch tätig. Der Internethandel im Urteilsfall hatte mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers allerdings nichts gemein, denn die Frau hatte fremde Gegenstände veräußert, die keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände waren. Zudem hatte sie die Verkäufe über mehrere eBay-Zugänge und Bankkonten abgewickelt, was ein händlertypisches Vorgehen war. |