Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Auch negative Einkunftsquellen werden berücksichtigt
01.12.2015
 

Damit Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Besteuerung mit Einkommen- und Gewerbesteuer nicht doppelt belastet werden, rechnet das Finanzamt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer des Gewerbetreibenden an. Weil die Einkommensteuer aber nur insoweit ermäßigt werden darf, als sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt, ist die Anrechnung durch einen Ermäßigungshöchstbetrag gedeckelt, der sich wie folgt berechnet:

Summe der positiven gewerblichen Einkünfte

x

geminderte tarifliche Einkommensteuer

Summe aller positiven Einkünfte

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich intensiv mit dieser Berechnungsformel befasst. Er hat zugunsten des klagenden Ehepaars entschieden, dass negative Ergebnisse aus einzelnen Einkunftsquellen bei der Höchstbetragsberechnung nicht zwangsläufig „unter den Tisch“ fallen dürfen. Nach Ansicht des Gerichts müssen im Zähler und im Nenner der Berechnungsformel zunächst innerhalb jeder einzelnen Einkunftsart die positiven und negativen Einzelergebnisse miteinander saldiert werden (z.B. Gewinne aus Einzelunternehmen mit Verlusten aus Mitunternehmerschaft). Nur wenn eine Einkunftsart nach diesem sogenannten horizontalen Verlustausgleich negativ ausfällt, bleibt sie bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags außer Betracht. Ist sie dagegen positiv, fließt sie in die Summenbildung der Formel ein.

Eine einkünfteübergreifende Saldierung von positiven und negativen Einkünften schloss der BFH jedoch aus, ebenso wie eine Verrechnung negativer Einkünfte eines Ehepartners mit positiven Einkünften des anderen aus derselben Einkunftsart. Im Streitfall führten die Rechtsgrundsätze im Ergebnis dazu, dass sich der Ermäßigungshöchstbetrag der Eheleute erhöhte und sie somit weniger Einkommensteuer zahlen mussten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG