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Mandanteninformationen

Erstmals Rechtsprechung zur Erwerbergruppe
01.12.2015
 

Die Regelung zum körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustuntergang in der aktuell gültigen Form besteht bereits seit 2008. Schon seit deren Inkrafttreten sind zahlreiche Rechtsfragen offen, die eine rechtssichere Gestaltung nahezu unmöglich machen. Insbesondere die „Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen“ sorgt für Streit mit dem Finanzamt.

Grundsätzlich fällt ein Körperschaft- oder Gewerbesteuerverlustvortrag vollständig weg, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen wird. Will also ein Käufer alle Anteile an einer Verlust-GmbH erwerben, darf er die Verluste nicht für seine Zwecke nutzen. Dies könnte er mit der „Quartett-Lösung“ zu umgehen versuchen. Das heißt, er sucht sich drei „Strohleute“, die jeweils 25% der Anteile erwerben. Um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft nach seinem Willen geführt wird, bindet er die drei Strohleute mit einer Stimmrechtsvereinbarung an sich. Diesen Fall einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen hat der Gesetzgeber erkannt und lässt deren Verluste in voller Höhe untergehen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass gleichgerichtete Interessen nur vorliegen, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken. Zudem muss diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können.

Hinweis: Die Revision ist bereits anhängig. Also bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dazu Stellung nimmt. Wir behalten das für Sie im Blick.

 

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