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Mandanteninformationen

Wodurch unterscheiden sich Arbeitnehmer von Selbständigen?
01.12.2015
 

Ob eine Arbeitskraft im Betrieb als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig wird, ist von hoher steuerlicher Bedeutung: Im Fall einer Arbeitnehmertätigkeit muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer auf den Arbeitslohn abführen. Tut er dies nicht, kann er hierfür später in Haftung genommen werden.

Einer solchen Haftungsinanspruchnahme sieht sich momentan auch ein Marktforschungsunternehmen ausgesetzt, das mehrere hundert Telefoninterviewer beschäftigt. Das Finanzamt hatte die Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eingestuft und daher gegen den Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Die Vorinstanz hatte diese Sichtweise zunächst bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das lückenhafte finanzgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben und zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH müssen bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft folgende Grund­sätze beachtet werden:

· Die Interviewer im Urteilsfall trugen ein Unternehmerrisiko, weil sie einen Honorarausfall für abgebrochene Telefoninterviews einkalkulieren mussten, was ein Merkmal der Selbständigkeit ist.

· Sofern eine Arbeitskraft bei Krankheit oder Urlaub keine Einnahmen erzielt und sie Arbeitsaufträge ablehnen kann, spricht dies gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.

· Aus dem Umstand, dass die Interviewer lediglich im Rahmen einer Nebentätigkeit mit geringem zeitlichen Umfang arbeiteten, lässt sich nicht ableiten, dass sie kein Unternehmerrisiko trugen. Ein geringer zeitlicher Tätigkeitsumfang spricht eher für eine selbständige als für eine Arbeitnehmertätigkeit.

Hinweis: Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft spielt, inwieweit der Beschäftigte unter der Leitung seines Arbeit- bzw. Auftraggebers steht und im Betrieb dessen Weisungen folgen muss. Je mehr Freiräume er genießt und Risiken er trägt, desto wahrscheinlicher ist eine Beschäftigung auf selbständiger Basis.

 

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