Ende 2014 hatte die Bundesregierung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge im Jahr2015 in einem weiteren Steuergesetz aufzugreifen. Diesem Zweck dient das im Herbst verabschiedete „Steueränderungsgesetz 2015“, das in der Entwurfsfassung noch „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hieß. Neben den Restanten aus dem Jahr 2014 hat der Gesetzgeber weiteren Regelungsbedarf im Steuerrecht erkannt und deshalb einen bunten Strauß an Regelungen in das neue Gesetz aufgenommen: · Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind bis zu 13.805€ zuzüglich der im jeweiligen Veranlagungszeitraum für dessen Absicherung aufgewendeten Beträge (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als Sonderausgaben abziehbar. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte versteuern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 muss der Zahlende die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Die unterhaltene Person ist ihrerseits verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer für diese Zwecke mitzuteilen. · Fälligkeit von Dividendenzahlungen: Der Anspruch auf Dividendenzahlung soll nach einer Neuregelung im Aktiengesetz künftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig sein. Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes stellt sicher, dass kein Zufluss der Dividendenzahlung vor der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen und keine Kapitalertragsteuer vor dem Zufluss der Dividendenzahlung erhoben wird. · Sachwertverfahren im Bewertungsrecht: Ab 2016 werden die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleiteten Sachwertfaktoren angewandt und die Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Die Folge sind in vielen Fällen höhere Bewertungsansätze, insbesondere für die Erbschaftsteuer. · Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen: Bei der Erbschaftsteuer werden die Anzeigepflichten um die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen erweitert. Hinweis: Die Bundesländer hatten im Gesetzgebungsverfahren noch weitere Änderungen gefordert. Dazu gehörten zum wiederholten Male Vorschläge zur Steuervereinfachung (unter anderem Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) sowie Verschärfungen bei der Abgrenzung von Sachbezügen in der Lohnsteuer (Abschaffung der 44-€-Grenze für Gutscheine an Arbeitnehmer) und beim Nachweis von Krankheitskosten (Ausweitung der Fälle mit Erfordernis eines amtsärztlichen Attests). Diese Vorschläge sind bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden. Ob sie erneut aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten. |