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Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Was sich in der Ertrag- und Umsatzsteuer ändert
01.01.2016
 

Neben den eingangs vorgestellten Neuerungen für alle Steuerzahler bringt das Steueränderungsgesetz 2015 für Selbständige und Unternehmer folgende Änderungen:

· Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag: Für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können kleine und mittlere Unternehmen Investitionsabzugsbeträge bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Auf die Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts kann man bei Investitionsabzugsbeträgen, die ab 2016 neu gebildet werden, verzichten. Nach der Neuregelung kann man für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen Beträge bis (unverändert) 200.000€ ohne weitere Angaben gewinnmindernd abziehen.

· Lücken im Umwandlungssteuergesetz: Beim Anteilstausch und bei Umwandlungen mit größeren finanziellen Gegenleistungen werden neuerdings die stillen Reserven aufgedeckt. Ein Ansatz der Buchwerte ist bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen ab 2015 nur noch möglich, soweit ihr Wert 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens, maximal 500.000 €, nicht übersteigt.

· Gewinne aus dem Verkauf von Anlagegü­tern: Für inländische Betriebsstätten ist die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z.B. von Grundstücken und Gebäuden) auf ein Ersatzwirtschaftsgut steuerneutral möglich. Ab sofort kann bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über fünf Jahre verteilt werden.

· Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Nun ist ausdrücklich klargestellt, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen (z.B. im Gebäude eingebaute Produktionsmaschinen) zum Bauwerk gehören und unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft fallen.

· Unrichtiger bzw. unberechtigter Umsatzsteuerausweis: In allen Fällen des unrichtigen (falsche Höhe) bzw. unberechtigten Steuerausweises (z.B. steuerfreier Umsatz) entsteht die geschuldete Steuer ab sofort zum Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

 

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