Anteilseigner einer GmbH können die abgeltende 25%ige Besteuerung ihrer Gewinnausschüttungen „abwählen“ und zur mitunter günstigeren tariflichen Besteuerung samt Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wechseln. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 25% der Anteile halten oder mindestens 1% der Anteile halten und zugleich beruflich für die GmbH tätig sind. Wann ein Beteiligter eine unternehmerische Beteiligung im Sinne der letzten Bedingung hält, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem eine Assistentin der Geschäftsführung mit 5% am Stammkapital ihrer Arbeitgeber-GmbH beteiligt war. Ihr Finanzamt hatte die beantragte tarifliche Besteuerung der Gewinnausschüttung abgelehnt und argumentiert, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe, so dass keine unternehmerische Beteiligung vorliege. Der BFH hat die tarifliche Besteuerung aber zugelassen, weil die Assistentin seiner Ansicht nach unternehmerisch an der GmbH beteiligt war. Das Besteuerungswahlrecht setzt laut BFH nicht voraus, dass der Anteilseigner maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Ungeachtet des Grades der Einflussnahme reicht allein die berufliche Tätigkeit für die ausschüttende GmbH aus, um das Wahlrecht zu eröffnen. |