Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, vollzieht sich dieser Vorgang in der Regel auf der privaten Vermögensebene. Veräußerungsgewinne sind nur dann steuerpflichtig, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zudem scheidet ein Gewerbesteuerzugriff aus. Anders ist der Fall gelagert, wenn das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt: Dann führen die erzielten Veräußerungsgewinne zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unabhängig von einer Spekulationsfrist stets der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Umfangreiche Verkaufsaktivitäten auf dem Immobiliensektor können schnell einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Der Kläger war an zehn grundbesitzenden GbR beteiligt, die ihre Immobilien in den Jahren 2001 bis 2004 erworben hatten. Im Zuge eines großen Immobiliendeals veräußerten alle GbR ihre Grundstücke im Jahr 2006 an acht verschiedene Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafterin wiederum eine AG war. Bei dieser Transaktion hatten insgesamt 46 Personen- und Kapitalgesellschaften insgesamt 55 Immobilien veräußert; sämtliche Verkäufe waren in einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst worden. Das Finanzamt hatte die von den zehn GbR erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene des Klägers in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Entsprechend hatte es Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt. Auch der BFH sah alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit als erfüllt an, weil der Kläger nachhaltig tätig geworden ist. Hinweis: Mit seinen Verkaufsaktivitäten hatte der Kläger die „Drei-Objekt-Grenze“ überschritten, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Eigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung bzw. Herstellung veräußert. Mit freundlichen Grüßen |