Die eigenen Eltern im Alter zu pflegen sollte selbstverständlich sein - zumindest, wenn keine Krankheiten, eigenen Gebrechen oder anderen Einschränkungen dagegen sprechen. Eine berechtigte Frage ist aber, ob diese emotionale, zeitliche und wirtschaftliche Belastung auch steuerlich, nämlich als außergewöhnliche Belastung, berücksichtigt werden kann. Genau diese Frage hat kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantwortet. Eine Ärztin hatte ihren Vater gepflegt und dafür eigene Zeit aufgewendet. Dem vorher beauftragten Pflegeunternehmen hatte sie frühzeitig wieder gekündigt, da die Versorgung des Vaters unzureichend gewesen sei. Ihren zeitlichen Aufwand kalkulierte sie mit einem Stundensatz von 29,84€ und kam damit auf Pflegekosten von etwa 54.000€ für das Jahr2011. Nach Ansicht des Finanzamts kann sie jedoch nur den Pflegepauschbetrag von 924€ steuermindernd geltend machen. Auch das FG sah keinen Spielraum, die selbsterbrachten Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Gesetz fasst hierunter nur Aufwendungen, das heißt nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (insbesondere Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten). Entgangene Einnahmen dagegen sind keine Aufwendungen. Folglich sind der Ärztin nach Auffassung des FG weder Aufwendungen noch außergewöhnliche Belastungen entstanden. Eine andere rechtliche Beurteilung würde auch gegen das den außergewöhnlichen Belastungen innewohnende sogenannte subjektive Nettoprinzip verstoßen. Nach diesem Prinzip sind bestimmte Aufwendungen, die die Existenz des Steuerzahlers sichern, von der Besteuerung auszunehmen. Diese müssen sich allerdings vermögensmindernd auswirken, was für selbsterbrachte Tätigkeiten gerade nicht gilt. Dabei kann auch dahinstehen, ob ein Verdienstausfall, entgangene Einnahmen oder ein kalkulierter Stundensatz für die Tätigkeit geltend gemacht werden. Hinweis: Sie befinden sich in einer vergleichbaren Situation und haben Fragen dazu? Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns. |