Ein Vorsteuerabzug ist für Leistungen, die Sie zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden, grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn Sie beispielsweise eine Praxis mit angeschlossenem Labor betreiben, erzielen Sie in der Regel sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze. Dann ist derjenige Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss führenden Umsätzen wirtschaftlich zugehört. Im Zweifelsfall müssen Sie die Beträge durch sachgerechte Schätzung ermitteln. Bei Herstellungskosten und anschaffungsnahem Aufwand müssen Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abstellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen hingegen ist die Nutzung des entsprechenden Gebäudeteils maßgeblich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Vorsteuerbeträgen beim Dachgeschossausbau an einem bestehenden Gebäude befasst. Das Haus diente einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor sowohl vorsteuerabzugsberechtigten als auch vorsteuerschädlichen Umsätzen. Der BFH entschied, dass die Ausbauflächen des Dachgeschosses für die Aufteilung nur dann als eigenständiges Objekt angesehen werden, wenn sie auch eigenständig genutzt werden können. Erfolgt die Verwendung der neuen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den alten Flächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung auf die Verwendung des gesamten Gebäudes (Verwendungsabsicht) an. |