Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Die Finca im Ausland hat ihre steuerlichen Tücken
01.12.2015
 

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, ob es nicht lukrativ wäre, ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu vermieten? Wenn Sie das Objekt in der Urlaubszeit auch selbst nutzen möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Vermietung nicht mehr als 25% unter der ortsüblichen Belegungszeit liegt. Ausgaben wie Abschreibungen, Schuldzinsen und sonstige Werbungskosten - abzüglich eines eventuellen Privatnutzungsanteils - können Sie nur dann steuermindernd geltend machen.

Beispiel: Bei Ferienimmobilien auf Teneriffa sind durchschnittlich 200 ausgebuchte Tage üblich. Ist Ihr Ferienhaus im Jahr an mindestens 150 Tagen vermietet, können Sie Ihre Ausgaben als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.

Wenn das Finanzamt Ihre Einkünfteerzielungsabsicht anzweifelt, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Ferienhaus einen Gewinn abwirft. Hierfür müssen Sie einen Plan über einen 30-Jahreszeit­raum mit allen Einkünften und Ausgaben (in der Regel orientiert am Durchschnitt der letzten fünf Jahre) erstellen. Kommen Sie auf einen Gewinn, dürfen Sie die Kosten (anteilig) steuermindernd ansetzen; wenn nicht, gilt die Vermietung vollständig als Privatvergnügen.

So erging es einer Vermieterin, die über 2 Mio.€ in den Neubau eines Ferienhauses auf Mallorca investiert hatte. Der Bau war zwischen 2002 und 2006 erfolgt. 2008 wurden Baumängel beanstandet, die ein spanisches Gericht aber als Schönheitsfehler abgetan hatte. Erst 2012 und 2013 konnte die Immobilie erfolgreich vermietet werden. Dadurch fehlten für den 30-Jahreszeit­raum über 200.000€, um noch in die Gewinnzone zu kommen.

Das Finanzgericht München beanstandete daher, dass die Vermieterin zuerst nahezu keine, dann nur unzureichende und erst zu spät genügend Einnahmen generiert hatte. Es qualifizierte die Vermietung als vollständig privat veranlasst. Ihre Verluste konnte die Vermieterin also gar nicht steuerlich nutzen.

Hinweis: Sie brauchen eine Beratung über die steuerlichen Besonderheiten von Ferienimmobilien? Vereinbaren Sie bitte einen Termin.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG