John D. Rockefeller sagte einmal sinngemäß, dass man lieber eine Stunde über Geld nachdenken solle, anstatt für Geld eine Stunde zu arbeiten. Solche Gedanken können unter anderem dazu führen, dass manche Menschen ihr Vermögen beispielsweise in Familienstiftungen einbringen. Auch steuerrechtlich gibt es einige Punkte, die für eine solche Überlegung sprechen. In der Regel werden Stiftungen gegründet, damit nachfolgende Generationen weniger finanzielle Sorgen haben, so auch im Fall einer Schweizer Stiftung, der ein Stiftungsrat vorstand. Zweck der Stiftung war unter anderem, jugendlichen Familienmitgliedern mit einer einmaligen Zuwendung eine „Anschubfinanzierung“ zu geben. Hierbei muss man wissen, dass eine satzungsmäßige Zuwendung in Deutschland keiner Steuer unterliegt - weder Einkommen- noch Schenkungsteuer werden fällig. Einzig die Stiftung zahlt alle 30 Jahre auf das vorhandene Vermögen, zuzüglich der satzungsmäßig zugewendeten Beträge, Erbschaftsteuer in Höhe von 30%. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Bei dem im Streitfall nicht mehr ganz so jugendlichen Zuwendungsempfänger (29 Jahre) ging das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) allerdings von einer satzungswidrigen Zuwendung aus. Im Fall von ausländischen Stiftungen spielt das aber keine Rolle. Laut FG macht es bei einer schweizerischen Stiftung keinen Unterschied, ob die Zuwendung satzungsmäßig oder satzungswidrig erfolgt. Denn im deutschen Gesetz fällt eine Schweizer Stiftung unter den Begriff Vermögensmasse ausländischen Rechts. Diese Zuordnung hat zur Folge, dass Zuwendungen unter das Schenkungsteuergesetz fallen und Schenkungsteuer auslösen. Glück für den Zuwendungsempfänger: Die Stiftung hatte auch die Schenkungsteuer über 382.000€ übernommen. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Hinweis: In diesem Fall ist bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden. Der Bundesfinanzhof hat in einer hier wichtigen Rechtsfrage eine andere Sichtweise geäußert. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |