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Mandanteninformationen

Freistellungsaufträge jetzt prüfen!
01.12.2015
 

Inländische Banken und Kreditinstitute müssen 25% Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf private Kapitalerträge einbehalten und an die Finanzbehörden abführen. Anlegern steht aber ein jährlicher Sparer-Pauschbetrag von 801€ zu (bei Zusammenveranlagung: 1.602€), den sie über Freistellungs­aufträge auf ihre Banken verteilen können. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei.

Hinweis: Zu beachten ist, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht pro Bank gilt, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Wer häufiger die Bank wechselt, sollte darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und bei seiner neuen Bank einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparer-Pauschbetrag stellt. Wichtig ist auch, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der Ihnen zustehende Sparer-Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen seines Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich der Finanzverwaltung.

Kapitalanleger, die ihrer Bank vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag ohne Angabe ihrer Steueridentifikationsnummer erteilt haben, müssen Letztere noch vor dem Jahreswechsel ihrer Bank mitteilen, denn Altanträge ohne Identifikationsnummer verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit. Bleiben Anleger untätig, behält die Bank ab 2016 wieder Abgeltungsteuer ab dem ersten Euro Zinsertrag ein.

Mit freundlichen Grüßen

 

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