Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, können dessen Eltern nur dann noch Kindergeld fortbeziehen und von Kinderfreibeträgen profitieren, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Diese Erwerbstätigkeitsprüfung ist seit 2012 gesetzlich geregelt; sie ist an die Stelle der bisherigen Überprüfung des Kindeseinkommens getreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht schon dann von einem abgeschlossenen Erststudium aus (so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit zu prüfen ist), wenn das Kind einen Bachelorabschluss erlangt hat. Dieser frühe Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung gilt nach Verwaltungsmeinung sogar dann, wenn auf dem Bachelorabschluss anschließend ein Masterstudium aufbaut. Der Meinung des BMF zu diesen sogenannten konsekutiven Masterstudiengängen hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich widersprochen: Nach Ansicht des Gerichts ist das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt und das Berufsziel des Kindes erst mit diesem (höheren) Abschluss erreicht ist. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes während eines konsekutiven Masterstudiengangs noch keine Rolle spielen darf. Hinweis: Kinder dürfen während eines konsekutiven Masterstudiengangs also zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob nachgehen, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht. |