Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie im Wege der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigen. Allerdings können mit dem Flugzeug zurückgelegte Strecken nicht über die Entfernungspauschale abgesetzt werden. In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof die gesetzliche Regelung ohne verfassungsrechtliche Bedenken.
Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahre der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip und trüge folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Aufwendungen für Familienheimflüge können Sie somit nur mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigen Diese Entscheidung ist nach Wiedereinführung der Regelungen zur Entfernungspauschale in der bis 2006 geltenden Fassung auch für die derzeitige Rechtslage von Bedeutung.
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