Unternehmen dürfen die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Schon 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dieses Abzugsverbot bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß ist. Nun hat das Gericht diese Aussage auf Personenunternehmen (z.B. GbR, OHG) erweitert. Das Verbot sei insbesondere deshalb verfassungsrechtlich vertretbar, weil der Gesetzgeber mit der Unternehmensteuerreform 2008 zeitgleich die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert habe. Vor dieser Reform ermäßigte sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen und Mitunternehmerschaften nur um das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer konnte daher nur teilweise ausgeschlossen werden. Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber den Anrechnungsfaktor auf das 3,8fache erhöht; bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% kommt es zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer. Laut BFH hat der Gesetzgeber durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors in nicht unerheblichem Umfang die Nachteile kompensiert, die aus dem zeitgleich eingeführten Abzugsverbot der Gewerbesteuer resultierten. Dass Unternehmer mit einem Hebesatz von über 400% auch nach der Anhebung des Anrechnungsfaktors nicht vollständig von der Gewerbesteuer freigestellt würden, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Gesetzgeber typisierende Regelungen für unterschiedliche Fallgestaltungen schaffen dürfe. |