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Mandanteninformationen

Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos
08.02.2016
 

Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Buchhaltung. Dieses fingierte Konto stellt vielmehr einen Merkposten dar, der die Höhe der Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festhalten soll, die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind. In der Regel stimmt der Betrag des steuerlichen Einlagekontos mit der Kapitalrücklage überein, das muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein.

Die Begründung für diesen Merkposten ist einfach: Zahlt eine GmbH Beträge an einen Gesellschafter zurück, die er (ggf. auch Jahre) vorher in die GmbH eingezahlt hat, handelt es sich bei dieser Einlagenrückgewähr nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leider kann die Einlagenrück­gewähr aber nur schwer gestaltet werden, denn ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich. Vielmehr hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst alle ausschüttbaren Gewinne für eine Ausschüttung als verwendet gelten müssen, erst danach ist eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich.

Beispiel: A legte im Jahr 2008 in die A-GmbH 100.000€ ein, weil die Gesellschaft das Geld dringend benötigte. Aufgrund dieser Kapitalzuführung schaffte die Gesellschaft den Turn­around und erwirtschaftete in den folgenden Wirtschaftsjahren Millionengewinne. 2014 wollte sich A die Einlage von der A-GmbH „zurückausschütten“ lassen.

Obwohl A seinen Willen bekundet hat, keinen Gewinn ausschütten zu lassen, sondern nur die Einlage zurückzuholen, die er 2008 geleistet hat, schreibt das Gesetz vor, dass zunächst alle Gewinne auszuschütten sind und erst danach die Einlage ausgezahlt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bekräftigt, dass der Direktzugriff nicht möglich ist. Neu an dem Urteil ist außerdem die Verknüpfung einer Ausschüttung mit dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto, der jedes Jahr zum 31.12. den Bestand festhält. Daher ist streng dar­auf zu achten, dass eine Einlagenrückgewähr (nach der gesetzlichen Reihenfolge) auch in dem Feststellungsbescheid gegenüber der Gesellschaft berücksichtigt worden ist.

 

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