Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese Zahlung einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum gezahlt wird. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre verteilt aus, ist eine ermäßigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in einem abweichenden Jahr zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5% der Hauptleistung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine ermäßigte Besteuerung bei einer Teilleistung von 9,73% der Hauptleistung anerkannt. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitnehmer einen ersten Abfindungsteil von 10.200€ im Jahr 2010 und einen zweiten von 104.800€ im Jahr 2011 erhalten. Der BFH hat eine ermäßigte Besteuerung zugelassen. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen steht einer ermäßigten Besteuerung zwar grundsätzlich entgegen, weil durch die Teilauszahlungen bereits Progressionsnachteile abgemildert werden. Eine Ausnahme muss laut BFH aber gelten, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung als geringfügig anzusehen ist. Letzteres sei der Fall, wenn die Nebenleistung betragsmäßig niedriger sei als die Steuervergünstigung, die sich durch die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung ergebe. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH gilt eine Teilleistung von mehr als 10% der Hauptleistung als nicht mehr geringfügig. |