Krankheitskosten kürzt das Finanzamt bei den außergewöhnlichen Belastungen um eine „zumutbare Belastung“. Abhängig vom Familienstand, von der Kinderzahl und von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte schwankt dieser Eigenanteil zwischen 1% und 7% des Einkommens. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Kosten für Zahnreinigung, Arztbesuche, Praxis- und Rezeptgebühren sowie Zweibettzimmerzuschlägen befasst. Da die Krankenversicherung der Kläger diese Kosten nicht übernommen hatte, wollten sie einen ungekürzten Abzug als außergewöhnliche Belastungen erreichen. Der BFH hat das jedoch abgelehnt. Solche Zuzahlungen gehören nicht zum Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Denn auch Sozialhilfeempfänger haben diese Zuzahlungen zu leisten. Nach den sozialrechtlichen Bestimmungen mussten in den Streitjahren alle Versicherten entsprechende Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten. Auch bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Grundsicherung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen, wurde keine Ausnahme gemacht. Gegen diese Regelung bestehen laut BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherten zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins zumutbare Zuzahlungen aufzuerlegen. |