Niedrige Guthabenzinsen sind für Sparer mittlerweile an der Tagesordnung - viele Kreditinstitute bewegen sich mit ihren Tagesgeldkonditionen seit längerem nahe der Nullprozentmarke. Neu ist, dass einige Banken auf hohe Geldeinlagen sogar negative Einlagezinsen verlangen. Wer sein Geld zur Bank bringt, muss mitunter also einen Strafzins fürchten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlassen klargestellt, wie Unternehmen diesen Negativzins (gewerbe-)steuerlich zu behandeln haben: Von Unternehmen gezahlte negative Einlagezinsen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Für gewerbesteuerliche Zwecke müssen diese Zinsen allerdings nicht gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die für Zinsen geltenden Hinzurechnungsregeln sind auf negative Einlagezinsen nicht anzuwenden, weil sie grundsätzlich nur Entgelte erfassen, die ein Unternehmen für Fremdkapital zu entrichten hat. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt eine bestehende Schuld und ein Entgelt voraus, das als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzung gezahlt wird. Strafzinsen werden dagegen nicht für die Nutzung von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital des Unternehmens. Hinweis: Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung kann auch bei negativen Einlagezinsen unterbleiben, die Geld- und Kreditinstitute an die Europäische Zentralbank zahlen. |