Als freiberuflich tätiger Arzt sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, Bücher zu führen. Wenn Sie nicht von der vereinfachten Möglichkeit der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmenüberschussrechnung, EÜR) Gebrach machen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Gewinn aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen zu ermitteln.
Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass das Recht zur Wahl der EÜR nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat dagegen - und abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass Sie das Wahlrecht nicht bereits bei Einrichtung der Buchführung oder Aufstellung der Eröffnungsbilanz ausüben müssen, sondern bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung haben. Es entfällt erst mit Erstellung des Abschlusses. |