Neben einem Rangrücktritt ist der Forderungsverzicht das wichtigste Sanierungsinstrument, um die Insolvenz einer GmbH abzuwenden. Durch den Verzicht des Gläubigers auf die Rückzahlung der Verbindlichkeit verbessert sich die Eigenkapitalquote der schuldenden Gesellschaft. Allerdings löst der Wegfall des Passivpostens auch steuerliche Folgen aus: Grundsätzlich stellt dieser einen ertragsteuerpflichtigen Gewinn dar, der außerbilanziell nur in Höhe des werthaltigen Teils wieder als Einlage abgezogen werden darf. Auch der über die Einlage hinausgehende Gewinn war bis einschließlich 1997 steuerfrei, sofern der Forderungsverzicht in der Absicht ausgesprochen wurde, die Kapitalgesellschaft zu sanieren. Leider schaffte der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung ab 1998 ab. Hier sprang die Finanzverwaltung mit ihrem Sanierungserlass ein und stellte den (Sanierungs-)Gewinn in voller Höhe steuerfrei. Da viele jedoch kritisierten, dass dieser Erlass einer gesetzlichen Grundlage entbehre, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden, ob der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Um Unsicherheiten zu vermeiden, bis diese Frage geklärt ist, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein verfügt, dass die Finanzverwaltung vorerst am Sanierungserlass festhalten und weiterhin verbindliche Auskünfte erteilen soll. Hinweis: Wenn Sie sich auf den Sanierungserlass berufen möchten, sollten Sie dessen Anwendung vorab im Wege einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt abstimmen. |