Arbeitnehmer dürfen im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30€ je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Auch „umgekehrte“ Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung sind abziehbar. Das sind Fahrten, bei denen nicht der Arbeitnehmer selbst fährt, sondern sein (Ehe-)Partner ihn an seinem Beschäftigungsort besucht. Ein Abzug solcher Fahrtkosten setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort bleiben musste (z.B. wegen Bereitschaftsdienst oder Fortbildung) und deshalb sein Partner die Fahrt zum Beschäftigungsort angetreten hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Besuchsfahrten seines (Ehe-)Partners als Werbungskosten abziehen kann. Im Streitfall hatte ein verheirateter Monteur über mehrere Wochen auf einer Baustelle in den Niederlanden gearbeitet. Er und seine Frau hatten sich nahezu wöchentlich wechselseitig besucht. In seiner Steuererklärung machte der Monteur neben den Kosten für seine eigenen Fahrten auch die Kosten der Besuchsfahrten seiner Ehefrau zur Baustelle als Werbungskosten geltend. Er habe an den Wochenenden, an denen ihn seine Frau besucht habe, aus beruflichen Gründen auf der Baustelle bleiben müssen, was er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachwies. Der BFH erkannte die Kosten der Besuchsfahrten der Ehefrau trotz der vorgebrachten beruflichen Gründe nicht an. Die Richter sahen die Fahrten nicht als (abziehbare) Familienheimfahrten an, weil der Monteur keinen doppelten Haushalt geführt hatte, sondern einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nachgegangen war. Ein Ansatz als „normale“ Werbungskosten scheiterte daran, dass die Richter keine berufliche Veranlassung der Besuchsfahrten annahmen. Grundsätzlich seien nur solche Mobilitätskosten beruflich veranlasst, die dem Arbeitnehmer für seine eigenen beruflichen Fahrten entstanden seien. Die Besuchsfahrten der Ehefrau dienten laut BFH nicht der Förderung des Berufs, sondern waren typische private Wochenendreisen. Hinweis: Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich die Partner nur sporadisch „umgekehrt“ besuchen, scheint ein Kostenabzug denkbar - über diese Frage musste der BFH jedoch nicht entscheiden. |