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Mandanteninformationen

Abziehbarer Höchstbetrag für Arbeitszimmer „deckelt“ die Abschreibung
01.03.2016
 

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen Sie die Raumkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Absetzbar sind unter anderem die auf den Raum entfallenden Mietzahlungen, Gebäudeabschreibungen, Nebenkosten, Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzhilfen), Kosten der Hausrat-, Feuer- und Gebäudeversicherung sowie Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren. Auch die Kosten der Raumausstattung (z.B. für Tapeten, Teppiche und Deckenlampen) sind abziehbar.

Möglicherweise liegt Ihr Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb Ihres häuslichen Arbeitszimmers, für Ihre Tätigkeit steht Ihnen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann dürfen Sie Ihre Arbeitszimmerkosten beschränkt mit bis zu 1.250€ pro Jahr abziehen. Dieser Höchstbetrag begrenzt auch den Abzug einer Denkmalabschreibung, die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfällt, wie aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hervorgeht.

Hinweis: Für Baudenkmäler sieht das Gesetz erhöhte Absetzungen von bis zu 9% jährlich vor. Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

 

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