Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können beruflich veranlasst sein. Das setzt voraus, dass es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die Kosten einer mehrwöchigen stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik in Höhe von 8.400€ als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass Aufwendungen wegen einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit wie Burn-out keine Werbungskosten sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen. In dem Verfahren spielte das eingereichte Attest eine wichtige Rolle. Es habe nur ein diffuses Bild körperlicher und psychischer Beschwerden beschrieben und keine nachvollziehbaren Erläuterungen zum Zusammenhang mit der Berufstätigkeit enthalten. Aus dem Inhalt dieses Attests habe sich nicht ergeben, dass der Arbeitnehmer berufsbedingt an einem Burn-out gelitten habe. Damit konnte der BFH dahinstehen lassen, ob bei einem Burn-out ein offenkundiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf angenommen werden kann. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheiterte ebenfalls, weil hierfür ein qualifizierter Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten erforderlich ist. Dieser Nachweis ist durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen. Einen solchen qualifizierten Nachweis konnte der Arbeitnehmer jedoch nicht vorlegen. |