Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil sie Schäden ausgleichen, die im Privatvermögen des Arbeitnehmers entstanden sind. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer die Leistung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Dass ein solcher Schadenersatzanspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist unerheblich. In einem vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall erhielt ein Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung, weil er über den rechtlich zulässigen Rahmen hinaus gearbeitet hatte. Diese zusätzlichen Dienste und nicht etwa der Umstand, dass der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten mit der Anordnung der zusätzlichen Arbeit schuldhaft verletzt hatte, waren die Ursache für die Entschädigungszahlung. Hiervon ausgehend behandelte das FG die Entschädigungszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der auch Entschädigungszahlungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Hinweis: Das FG akzeptierte allerdings zugunsten des Arbeitnehmers die tarifermäßigte Besteuerung der Entschädigungszahlung im Wege der Fünftelregelung. |