Das Finanzgericht München (FG) hatte zu beurteilen, ob die Überlassung von medizinischem Personal durch eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik umsatzsteuerpflichtig ist. Die Klinik hatte mit einem Verein einen Rahmenvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen in der Gesundheitsvorsorge und Krankheitsverhütung geschlossen. Die Mitglieder des Vereins waren verschiedene Krankenkassen. Der Verein betrieb ein mobiles Untersuchungsfahrzeug („MEDmobil“). Darin bot er ärztliche Dienstleistungen an, damit seine Mitglieder Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Er- krankungen und Arbeitsbedingungen gewinnen konnten. Die Klinik wiederum stellte Ärzte und medizinisches Hilfspersonal zur Verfügung, das bei medizinischen Reihenuntersuchungen im Umfeld der Arbeitsplätze der Untersuchten tätig wurde. Für die Zurverfügungstellung des Personals erhielt die Klinik eine Vergütung. Das FG beurteilte die Personalgestellung als umsatzsteuerpflichtig, da diese nicht eng mit dem umsatzsteuerfreien Klinikbetrieb verbunden war. Zwar handelte es sich um medizinisches Fachpersonal, die Überlassung war aber weder für Krankenhausbehandlungen noch für ärztliche Heilbehandlungen der Klinik erforderlich. Auch die direkte Steuerbefreiung für Heilbehandlungsumsätze griff nicht. Denn die Klinik hatte selbst keine Heilbehandlungen durchgeführt, sondern nur das dafür erforderliche Personal gestellt. |