Mit Zustimmung des Bundesrats hat der Bundestag das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beschlossen. Neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen. In Kraft treten soll das Gesetz zum 01.01.2010. Es bringt folgende wichtige Änderungen mit sich:
• Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben: Ab 2010 können grundsätzlich alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ein der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern, steuerliche Berücksichtigung finden. Erstmalig sind auch Beiträge des eingetragenen Lebenspartners und für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig absetzbar. Aufwendungen für die Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung können unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € in Abzug gebracht werden. Vorrangig steht das Abzugsvolumen für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die übrigen Versicherungsbeiträge werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben auch bei Überschreitung des Höchstbetrags voll abziehbar.
• Einkommensgrenzen werden an den Grundfreibetrag angepasst: Die Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge wird bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsempfängern von derzeit 7.680 € ab 2010 auf 8.004 € angehoben.
• Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf 3 Mio. € erhöht. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.
• Verlustabzug bei Körperschaften: Das Gesetz enthält eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen. Bei der Übernahme eines anderen Unternehmens können dessen Verlustvorträge steuerlich genutzt werden. Allerdings muss der Erwerb darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Erforderlich hierfür ist die Erhaltung der Arbeitsplätze, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze oder die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen bzw. Erlass von Verbindlichkeiten. Dabei ist es ausreichend, eines dieser Merkmale zu erfüllen. Die Regelung findet für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 Anwendung. |