Viele Senioren haben in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck, und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines solchen Systems haushaltsnahe Dienstleistungen sind. Sie können somit zu 20% (Höchstbetrag: 4.000€) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Im Urteilsfall hatte ein Senior eine Dreizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt. Mit deren Betreiber hatte er einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Bereitstellung eines Notrufsystems rund um die Uhr vorsah. Der BFH stufte die Kosten dieses Systems als haushaltsnahe Dienstleistung ein, weil durch die Rufbereitschaft sichergestellt wurde, dass ein Bewohner im räumlichen Bereich seines Haushalts einen Hilferuf absetzen kann. Die Leistungen wiesen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf, weil eine solche Rufbereitschaft typischerweise durch Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige gewährleistet wird. Die Dienstleistung wurde zudem „in einem Haushalt“ erbracht, weil das Notrufsystem bei einem Aufenthalt des Seniors in der Wohnung sicherstellt, dass er dort Hilfe erhält. Unerheblich war für das Gericht, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befand. Hinweis: Nach den Urteilsgründen muss die Steuerermäßigung auch gewährt werden, wenn das Notrufsystem in einem Privathaushalt installiert ist. |