Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, liegt nach dem Umsatzsteuergesetz eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Die Folge ist, dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird. Die Organschaft ist vor allem bei Unternehmensgruppen im Banken-, Versicherungs-, Krankenhaus- und Pflegesektor von Bedeutung, die kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Aufgrund der Organschaft ist es den beteiligten Unternehmen möglich, untereinander nichtumsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen, die eine Entstehung von nichtabziehbaren Vorsteuerbeträgen ausschließen. Mit vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Konzernbesteuerung bei der Umsatzsteuer neu geordnet: · Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH eine Organschaft nun auch mit Tochterpersonengesellschaften (z.B. KG) zu. Voraussetzung ist, dass als Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften eingesetzt sind. · Eine finanzielle Eingliederung liegt laut BFH nur vor, wenn der Organträger eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Eine Organschaft zwischen Schwesterpersonengesellschaften bleibt daher weiterhin ausgeschlossen. · Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nur Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. · Die Organschaft kann auch bei Unternehmensübertragungen von Bedeutung sein, die als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar sind. Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt. |