Wickelt ein Gesellschafter-Geschäftsführer risikoreiche Wertpapiergeschäfte über seine GmbH ab, stellt sich häufig die Frage, ob auch ein fremder Geschäftsführer das Risiko eingegangen wäre. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz spielt in der Regel keine Rolle, wenn aus dem spekulativen Geschäftsvorfall Gewinne erzielt werden. Spekulationsverluste erkennen die Finanzämter dagegen häufig nicht als Betriebsausgaben an. Die Folge war bisher, dass die Verluste in verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) umgewandelt wurden und sich nicht mindernd auf die Körperschaftsteuer auswirkten. In zwei Schreiben hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass es sich bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften um vGA handelt, wenn sie · nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich, · mit hohen Risiken verbunden und · nur durch private Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass diese Annahme zu weit geht und eine Kapitalgesellschaft in ihrem Geschäftsgebaren grundsätzlich frei ist. Das BMF hat seine Schreiben nun (nach mehr als zehn Jahren) aufgehoben; sie sind nicht mehr anzuwenden. |