Kosten eines Unfalls, der sich während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ereignet, sind als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Das Finanzamt erkennt unter anderem die Aufwendungen für Reparatur, Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht an. Die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist ebenfalls absetzbar. Hat das Fahrzeug einen Total- oder Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten eines Unfalls, wenn er sich auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignet hat oder der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand. Bei Pendelfahrten zur Arbeit muss sich der Unfall nicht zwingend auf der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ereignet haben, damit der Fiskus grünes Licht für den Kostenabzug gibt. Auch Unfälle des Arbeitnehmers auf längeren Fahrtstrecken zur Arbeit sind absetzbar, wenn diese Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war als die kürzeste Straßenverbindung. Hinweis: Wer seine Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen will, sollte unbedingt eine gute Beweisvorsorge betreiben und aussagekräftige Unterlagen zum Unfallort sammeln (z.B. polizeiliche Aufnahmeprotokolle, schriftliche Zeugenaussagen). Nur so lässt sich später im Rahmen der Steuererklärung ein Kostenabzug durchsetzen. |